Für die Erbringung von Werkleistungen von Standortkompass, Sasha Vujinovic, Schwarzwaldstraße 61, 79539 Lörrach, E-Mail: info@standortkompass.de (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erbringung von Werkleistungen gelten für Verträge, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unter Einbeziehung dieser AGB geschlossen werden.
Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.
Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente oder andere Geschäftsbedingungen in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Auftraggeber verwendet werden, erkennt Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Herstellung des folgenden Werks:
Standortkompass erbringt Koordinations-, Analyse- und Informationsdienstleistungen für produzierende kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Firmensitz in Deutschland bei der strategischen Standortwahl im Rahmen des Nearshoring in die MOSE-Region (Mittel-, Ost- und Südosteuropa). Die Leistung umfasst die Koordination und Aufbereitung von Informationen fachlich spezialisierter, rechtlich unabhängiger deutscher und lokaler Institutionen im jeweiligen Zielland (nachfolgend „Partnerinstitutionen“) zu einer strukturierten Entscheidungsvorlage für die Geschäftsführung. Im Rahmen eines Erstchecks oder eines Länder-Screenings wird ein Vergleich relevanter Standortfaktoren (u. a. Lohnkosten, Industriestrompreise, rechtlicher Rahmen) für ein oder mehrere Zielländer erstellt und dem Auftraggeber als Briefing-Dokument übergeben. Je nach beauftragtem Leistungspaket umfasst das Briefing-Dokument insbesondere eine vergleichende Länder-Scorecard inklusive Kosten-Risiko-Matrix, eine Go-/Hold-/No-Go-Empfehlung je Land sowie die Zusammenführung sämtlicher Ergebnisse in einer einheitlichen Entscheidungsvorlage für die Geschäftsführung des Auftraggebers.
Die Leistungserbringung erfolgt in zwei Phasen: In Phase 1 erhebt der Auftragnehmer den Bedarf gemeinsam mit der Geschäftsführung des Auftraggebers, bereitet die Anforderungen zu einer Bedarfsspezifikation auf, fordert auf dieser Grundlage Kostenvoranschläge für die gewünschten Analysen bei den zuständigen Partnerinstitutionen an - auf Wunsch des Auftraggebers ohne Nennung von dessen Namen - und legt die Kostenvoranschläge dem Auftraggeber zur Entscheidung vor. Phase 2 beginnt mit der Freigabe mindestens einer Analyse durch den Auftraggeber (§ 2.12); in ihr koordiniert der Auftragnehmer die Beauftragung und Durchführung der freigegebenen Analysen und führt die Ergebnisse zu den vorgenannten Arbeitsergebnissen zusammen.
Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
Der Fertigstellungstermin und die Modalitäten der Zurverfügungstellung des Werks werden individualvertraglich geregelt. Der Auftragnehmer hat zum vereinbarten Termin die in Auftrag gegebene Leistung abnahmereif und frei von Mängeln zu erbringen. Sofern die termingerechte Herstellung des Werks nicht möglich ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe der Verzögerung mitzuteilen.
Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung weitere Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen. Für die Leistungen der Erfüllungsgehilfen hat er einzustehen, wie für eigene Leistungen.
Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, sodass die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB ergänzend gelten.
Die Leistungen des Auftragnehmers beschränken sich auf die Koordination von Informationsquellen und die Aufbereitung von Entscheidungsgrundlagen im Sinne einer strukturierten Informationsdienstleistung. Sie umfassen ausdrücklich keine Investitions-, Rechts- oder Steuerberatung im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist weder Anlageberater noch Rechtsanwalt noch Steuerberater.
Beauftragung der Fachanalysen: Vertragspartner der Partnerinstitutionen wird ausschließlich der Auftraggeber. Der Auftraggeber beauftragt die von ihm freigegebenen Analysen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unmittelbar bei der jeweiligen Partnerinstitution. Die Vergütung der Analyseleistungen ist nicht Bestandteil der Vergütung des Auftragnehmers; der Auftragnehmer wird weder Vertragspartner noch Zahlungsverpflichteter der Partnerinstitutionen. Der Auftragnehmer koordiniert und begleitet die Beauftragung im Auftrag des Auftraggebers.
Vergleichbarkeit der Analysen: Eine vergleichende Auswertung im Sinne einer Länder-Scorecard, einer Kosten-Risiko-Matrix oder einer Go-/Hold-/No-Go-Empfehlung im direkten Vergleich setzt voraus, dass der Auftraggeber mindestens zwei Analysen derselben Analyseart beauftragt und dem Auftragnehmer vollständig zur Verfügung stellt. Vergleichbar sind insbesondere Marktanalyse mit Marktanalyse, Standortrecherche mit Standortrecherche sowie Geschäftspartnersuche mit Geschäftspartnersuche.
Beauftragt der Auftraggeber nur eine Analyse oder für verschiedene Länder unterschiedliche Analysearten, schuldet der Auftragnehmer keine vergleichende Auswertung zwischen diesen Ländern oder Analysearten. In diesem Fall erstellt der Auftragnehmer eine länderspezifische oder analyseartspezifische Auswertung auf Grundlage der tatsächlich beauftragten, erhaltenen und auswertbaren Unterlagen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber hierauf im Rahmen der Bedarfserhebung gemäß § 2.1 hin.
Entscheidet sich der Auftraggeber nach Vorlage der Kostenvoranschläge gegen die Freigabe sämtlicher Analysen, beschränkt sich das geschuldete Werk auf die Arbeitsergebnisse der Phase 1, insbesondere die Bedarfsspezifikation und die strukturierte Übersicht der Kostenvoranschläge. Die Vergütungsfolgen regelt § 4.4.
Neutralität und Provisionsfreiheit: Der Auftragnehmer handelt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers. Der Auftragnehmer erhält von Partnerinstitutionen keine Provisionen, Rückvergütungen, Vermittlungsentgelte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile für die Anbahnung, Empfehlung, Beauftragung oder Durchführung von Analysen. Etwaige Kosten der Partnerinstitutionen werden dem Auftraggeber vorab als Kostenvoranschlag offengelegt und ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Partnerinstitution abgerechnet.
Freigabe und Beginn von Phase 2: Die Freigabe einer Analyse ist die Erklärung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, eine in den vorgelegten Kostenvoranschlägen ausgewiesene Analyse beauftragen zu wollen. Die Freigabe bedarf der Textform (z. B. E-Mail). Erklärt der Auftraggeber eine Freigabe mündlich oder fernmündlich, wird sie wirksam, wenn der Auftragnehmer sie unverzüglich in Textform bestätigt und der Auftraggeber dieser Bestätigung nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang in Textform widerspricht; auf diese Rechtsfolge weist der Auftragnehmer in der Bestätigung hin. Phase 2 beginnt mit dem Zugang der ersten wirksamen Freigabeerklärung beim Auftragnehmer; dieser Zeitpunkt ist für sämtliche Regelungen dieser AGB maßgeblich, die an den Beginn von Phase 2 anknüpfen. Der Freigabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber eine Analyse unmittelbar bei einer Partnerinstitution beauftragt; Phase 2 beginnt in diesem Fall mit dieser Beauftragung.
Es obliegt dem Auftraggeber, die von ihm zum Zwecke der Leistungserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten und sonstigen Inhalte vollständig und korrekt mitzuteilen. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Leistungserbringung, die durch eine verspätete und notwendige Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
Benennung als koordinierender Ansprechpartner: Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei jeder Beauftragung einer Partnerinstitution ausdrücklich darauf hinzuwirken, dass der Auftragnehmer („Standortkompass“) als koordinierender Ansprechpartner benannt wird und sämtliche Analysen, Berichte, Zwischenergebnisse, Rückfragen und sonstigen projektbezogenen Arbeitsergebnisse zugleich auch dem Auftragnehmer übermittelt werden.
Weiterleitung der Fachanalysen: Da der Auftraggeber die Analysen gemäß § 2.8 im eigenen Namen bei den Partnerinstitutionen beauftragt, werden die Analyseergebnisse regelmäßig unmittelbar dem Auftraggeber zugestellt. Erhält der Auftraggeber Analysen, Berichte, Zwischenergebnisse, Rückfragen oder sonstige projektbezogene Arbeitsergebnisse unmittelbar von einer Partnerinstitution, ohne dass der Auftragnehmer diese gleichzeitig erhalten hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Unterlagen spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang vollständig, unverändert und in der erhaltenen Form an den Auftragnehmer weiterzuleiten.
Die Erstellung einer Entscheidungsvorlage, einer vergleichenden Länder-Scorecard, einer Kosten-Risiko-Matrix sowie einer Go-/Hold-/No-Go-Empfehlung setzt voraus, dass dem Auftragnehmer sämtliche hierfür erforderlichen Analyseergebnisse vollständig vorliegen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Weiterleitung oder sonstige erforderliche Mitwirkung, ist der Auftragnehmer von der Erbringung der hiervon abhängigen Leistungen befreit, solange die Mitwirkung nicht vollständig nachgeholt wurde. Verzögerungen oder Einschränkungen der Leistungserbringung, die auf fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.
Abschlussvermerk bei Nichtmitwirkung: Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung des Auftragnehmers und Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zehn Werktagen nicht vollständig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung auf Grundlage des ihm vorliegenden Informationsstands abzuschließen.
In diesem Fall erstellt der Auftragnehmer anstelle der ursprünglich vorgesehenen Entscheidungsvorlage einen Abschlussvermerk. Der Abschlussvermerk dokumentiert insbesondere, welche Analysen beauftragt wurden, welche Unterlagen dem Auftragnehmer vorlagen, welche zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Informationen oder Analyseergebnisse trotz Aufforderung nicht zur Verfügung gestellt wurden und welche Auswertungen deshalb nicht oder nur eingeschränkt möglich waren.
Der Abschlussvermerk gilt in diesem Fall als vertragsgemäßes, abnahmefähiges Arbeitsergebnis für den aufgrund fehlender Mitwirkung erreichbaren Leistungsstand. Weitergehende Leistungen, insbesondere eine vollständige Entscheidungsvorlage, eine vergleichende Länder-Scorecard oder eine Go-/Hold-/No-Go-Empfehlung, sind erst geschuldet, wenn der Auftraggeber die hierfür erforderlichen Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und die Parteien eine Fortsetzung des Auftrags vereinbaren.
Die Vergütung des Auftragnehmers ergibt sich aus dem gewählten Leistungspaket bzw. der Individualvereinbarung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung der Analyseleistungen der Partnerinstitutionen ist nicht Bestandteil der Vergütung des Auftragnehmers (§ 2.8).
Die Vergütung ist in zwei Teilbeträgen zu zahlen: 50 % der vereinbarten Vergütung werden mit Auftragserteilung als Abschlagszahlung für Phase 1 fällig und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen. Der Auftragnehmer beginnt mit der Leistungserbringung nach Eingang dieser Abschlagszahlung.
Gibt der Auftraggeber mindestens eine Analyse frei (§ 2.12), beginnt Phase 2. Die weiteren 50 % der vereinbarten Vergütung werden mit Abnahme oder fiktiver Abnahme des in Phase 2 geschuldeten Arbeitsergebnisses fällig; sie sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen. Als Arbeitsergebnis in diesem Sinne gilt je nach Projektverlauf insbesondere die Entscheidungsvorlage, eine länderspezifische Auswertung, eine analyseartspezifische Auswertung oder im Fall fehlender Mitwirkung des Auftraggebers der Abschlussvermerk (§ 3.5).
Gibt der Auftraggeber nach Vorlage der Kostenvoranschläge keine Analyse frei, endet der Vertrag mit der Übergabe der Arbeitsergebnisse der Phase 1 (§ 2.10). Der restliche Vergütungsanteil gemäß § 4.3 wird in diesem Fall nicht fällig; die geleistete Abschlagszahlung gemäß § 4.2 verbleibt als Vergütung für die in Phase 1 erbrachten Leistungen beim Auftragnehmer. Weitere Kosten entstehen dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nicht.
Erklärt sich der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Kostenvoranschläge zur Freigabe (§ 2.12), gilt dies als Entscheidung gegen die Freigabe im Sinne von § 4.4, sofern die Parteien nicht zuvor eine Verlängerung dieser Frist in Textform vereinbaren.
Abweichende Vergütungs- und Zahlungsmodalitäten können individualvertraglich vereinbart werden.
Kündigung nach Beginn von Phase 2: Das Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung nach § 648 BGB bleibt unberührt. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach Beginn von Phase 2 (§ 2.12), ohne dass der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten hat, erstellt der Auftragnehmer anstelle der Entscheidungsvorlage einen Abschlussvermerk über den bis zum Zugang der Kündigung erreichten Leistungsstand; § 3.5 gilt entsprechend. Anstelle der Abrechnung nach § 648 Satz 2 BGB kann der Auftragnehmer eine pauschalierte Vergütung verlangen: in Höhe von 30 % der zweiten Vergütungsrate gemäß § 4.3, wenn dem Auftragnehmer bei Zugang der Kündigung noch kein Analyseergebnis einer Partnerinstitution vorlag, und in Höhe von 50 % der zweiten Vergütungsrate, wenn ihm bei Zugang der Kündigung mindestens ein Analyseergebnis vorlag. Der Anspruch auf die erste Vergütungsrate (§ 4.2) bleibt unberührt. Die pauschalierte Vergütung wird mit Abnahme oder fiktiver Abnahme des Abschlussvermerks gemäß § 5 fällig. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer infolge der Kündigung nur ein geringerer Vergütungsanspruch zusteht.
Nach Fertigstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses stellt der Auftragnehmer dieses dem Auftraggeber in Textform zur Abnahme bereit. Die Bereitstellung per E-Mail genügt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Arbeitsergebnis innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang zu prüfen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, hat er innerhalb dieser Frist mindestens einen konkreten wesentlichen Mangel in Textform zu benennen. Allgemeine Beanstandungen, bloße Unzufriedenheit mit dem wirtschaftlichen Ergebnis, eine abweichende unternehmerische Einschätzung oder der Umstand, dass eine gewünschte Standortoption nicht empfohlen wird, stellen keinen Mangel dar.
Erklärt der Auftraggeber innerhalb der Prüffrist weder die Abnahme noch eine begründete Abnahmeverweigerung unter Benennung mindestens eines konkreten wesentlichen Mangels, gilt das Arbeitsergebnis mit Ablauf der Prüffrist als abgenommen, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber zusammen mit der Abnahmeaufforderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Als Abnahme gilt auch, wenn der Auftraggeber das Arbeitsergebnis gegenüber Gesellschaftern, Beirat, Aufsichtsrat, Banken, Finanzierern, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Sanierungsberatern oder sonstigen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern verwendet oder weitergibt.
Es gilt das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht.
Sämtliche Rechte an den im Rahmen der Auftragserfüllung erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Bedarfsspezifikationen, Übersichten der Kostenvoranschläge, Briefing-Dokumente, Standortvergleiche, Auswertungen) verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung beim Auftragnehmer.
Mit vollständiger Bezahlung der Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für dessen unternehmerische Zwecke ein, insbesondere für Entscheidungsfindung, Finanzierung und Umsetzung der Standortentscheidung; dies schließt die vertrauliche Weitergabe an Dritte ein.
Bereits vor vollständiger Bezahlung ist die vertrauliche Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Gesellschafter, Beirat, Aufsichtsrat, Banken, Finanzierer, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sanierungsberater oder sonstige beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater des Auftraggebers zulässig, soweit dies der Prüfung, Abnahme, Finanzierung oder Entscheidungsfindung dient; § 5.4 bleibt unberührt. Die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse sowie ihre werbliche Nutzung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Die Arbeitsergebnisse sind ausschließlich für den Auftraggeber erstellt; ihre Weitergabe begründet keine vertraglichen Pflichten und keine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten.
Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, oder aufgrund zwingender Haftung (z. B. nach Produkthaftungsgesetz). Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese Vertragsbedingungen oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.
Haftungsausschluss für Drittleistungen: Die Analysen und Berichte der Partnerinstitutionen sind Leistungen rechtlich unabhängiger Dritter. Das Vertragsverhältnis über diese Analysen kommt gemäß § 2.8 ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Partnerinstitution zustande. Der Auftragnehmer ist ausschließlich für die Koordination der Beauftragung und die strukturierte Aufbereitung dieser Drittleistungen verantwortlich. Für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der von den Partnerinstitutionen erbrachten Analysen und Berichte sowie für deren Liefertermine und Preise übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Haftungsausschluss für öffentliche Datenquellen: Die im Rahmen der Leistungserbringung verwendeten Kennzahlen und Daten (u. a. Mindestlöhne, Industriestrompreise, Länder-Ratings, Fahrzeiten) basieren auf öffentlich zugänglichen Drittquellen (u. a. Eurostat, S&P Global Ratings, Statistische Ämter der Zielländer). Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Drittquellen. Der Auftraggeber ist angehalten, entscheidungsrelevante Kennzahlen vor einer Investitionsentscheidung eigenständig zu verifizieren.
Haftungsausschluss für nachträgliche Entwicklungen: Der Auftragnehmer haftet nicht für politische Instabilität, wirtschaftliche Turbulenzen, Kapitalmarktveränderungen, Währungsrisiken sowie gesetzliche oder regulatorische Änderungen im Zielland, die nach dem Zeitpunkt der vertragsgemäßen Leistungserbringung eintreten. Das Risiko einer Verschlechterung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder politischen Rahmenbedingungen im Zielland nach Abschluss der Analyse verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber.
Haftungsbegrenzung auf den Auftragswert: Die Gesamthaftung des Auftragnehmers ist – unbeschadet der in § 8.1 genannten gesetzlich zwingenden Ausnahmen – der Höhe nach auf die für den jeweiligen Einzelauftrag vereinbarte Nettovergütung begrenzt.
Keine Investitions-, Rechts- oder Steuerberatung: Die Leistungen des Auftragnehmers stellen ausdrücklich keine Investitionsberatung, Rechtsberatung oder Steuerberatung dar und sind nicht als solche auszulegen. Der Auftraggeber trifft seine unternehmerischen Entscheidungen eigenverantwortlich und auf der Grundlage eigener Prüfung. Der Auftragnehmer empfiehlt dem Auftraggeber ausdrücklich, vor einer Investitionsentscheidung rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fachrat einzuholen.
Der Auftragnehmer wird alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangenden Vorgänge streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten, die Zugang zu den vertragsgegenständlichen Informationen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung des Auftrags sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes – einzuhalten.
Anonymisierte Anfragen und KI-gestützte Auswertung: Kostenvoranschläge fordert der Auftragnehmer bei den Partnerinstitutionen auf Wunsch des Auftraggebers ohne Nennung von dessen Namen an. Soweit der Auftragnehmer für die Auswertung von Unterlagen KI-gestützte Werkzeuge einsetzt, entfernt er vor der Verarbeitung die Namen von Personen und Unternehmen; Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen hiervon nicht berührt.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, fördern. Der Auftraggeber wird insbesondere dem Auftragnehmer die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.
Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
Änderungen dieser AGB gelten nur für künftige Vertragsschlüsse. Für bereits geschlossene Einzelaufträge gelten Änderungen nur, wenn sie zwischen den Parteien ausdrücklich in Textform vereinbart werden.